OS I 78/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-08-26, OS I 78/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-08-26, OS I 78/64
OS I 78/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.08.1967
Regest
Auf den Beförderungsschnitt ist bei einem nicht wiederverwendeten ehem. Berufsoffizier eine vor dem 1. Oktober 1927 liegende Reichsbankpraktikantenzeit nicht anzurechnen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 17. Juli 1964, II/2-203/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023473
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 78/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-08-26
Aktenzeichen: OS I 78/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0826.OS.I78.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Auf den Beförderungsschnitt ist bei einem nicht wiederverwendeten ehem. Berufsoffizier eine vor dem 1. Oktober 1927 liegende Reichsbankpraktikantenzeit nicht anzurechnen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 17. Juli 1964, II/2-203/61, Urteil
Permalink
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