OS IV 9/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, OS IV 9/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, OS IV 9/66
OS IV 9/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.07.1967
Regest
1. Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (st. Rspr. des Senats). 2. Durch § 29 Abs. 3 S. 1 HBO n.F. ist gegenüber § 29 Abs. 1 HBO a.F., soweit diese Vorschrift den Schutz vor Verunstaltungen bezweckte, keine sachliche Änderung eingetreten. 3. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage (st. Rspr. des Senats). 4. Zur Auslegung des Begriffs "Anlage der Außenwerbung" in § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie Urt. des Sen. v. 07.06.1967 - OS IV 89/66 -). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 22. Dezember 1965, II 678/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023465
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 9/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-07-28
Aktenzeichen: OS IV 9/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0728.OS.IV9.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (st. Rspr. des Senats).
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Durch § 29 Abs. 3 S. 1 HBO n.F. ist gegenüber § 29 Abs. 1 HBO a.F., soweit diese Vorschrift den Schutz vor Verunstaltungen bezweckte, keine sachliche Änderung eingetreten.
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Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage (st. Rspr. des Senats).
-
Zur Auslegung des Begriffs "Anlage der Außenwerbung" in § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie Urt. des Sen. v. 07.06.1967 - OS IV 89/66 -).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 22. Dezember 1965, II 678/64, Urteil
Permalink
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