OS IV 8/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, OS IV 8/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, OS IV 8/66
OS IV 8/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.07.1967
Regest
1. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn er in der mündlichen Verhandlung, die sich an die Beweisaufnahme anschließt, nicht gerügt wird. 2. Hat das Verwaltungsgericht über den Klageantrag aus Versehen teilweise nicht entschieden und ist das Urteil nicht gemäß § 120 VwGO ergänzt worden, so unterliegt der vom Verwaltungsgericht übergangene Teil des Klagebegehrens nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. 3. Durch § 29 Abs. 3 S. 1 HBO n.F. ist gegenüber § 29 Abs. 1 HBO a.F., soweit diese Vorschrift den Schutz vor Verunstaltungen bezweckte, keine sachliche Änderung eingetreten. 4. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage (st. Rspr. des Senats). 5. Zur Auslegung des Begriffs "Anlagen der Außenwerbung" in § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie Urt. des Sen. v. 07.06.1967 - OS IV 89/66 -). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 13. Oktober 1965, II 395/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023464
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 8/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-07-28
Aktenzeichen: OS IV 8/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0728.OS.IV8.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn er in der mündlichen Verhandlung, die sich an die Beweisaufnahme anschließt, nicht gerügt wird.
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Hat das Verwaltungsgericht über den Klageantrag aus Versehen teilweise nicht entschieden und ist das Urteil nicht gemäß § 120 VwGO ergänzt worden, so unterliegt der vom Verwaltungsgericht übergangene Teil des Klagebegehrens nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts.
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Durch § 29 Abs. 3 S. 1 HBO n.F. ist gegenüber § 29 Abs. 1 HBO a.F., soweit diese Vorschrift den Schutz vor Verunstaltungen bezweckte, keine sachliche Änderung eingetreten.
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Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage (st. Rspr. des Senats).
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Zur Auslegung des Begriffs "Anlagen der Außenwerbung" in § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie Urt. des Sen. v. 07.06.1967 - OS IV 89/66 -).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 13. Oktober 1965, II 395/64, Urteil
Permalink
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