OS IV 3/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, OS IV 3/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, OS IV 3/66
OS IV 3/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.07.1967
Regest
1. Wird ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO in der anschließend an eine Beweisaufnahme stattfindenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt, so ist er geheilt. 2. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie U. v. 07.06.1967 - OS IV 89/66 -). 3. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage (st. Rspr. des Senats). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 13. Oktober 1965, II 3394/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023460
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 3/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-07-28
Aktenzeichen: OS IV 3/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0728.OS.IV3.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Wird ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO in der anschließend an eine Beweisaufnahme stattfindenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt, so ist er geheilt.
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Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie U. v. 07.06.1967 - OS IV 89/66 -).
-
Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage (st. Rspr. des Senats).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 13. Oktober 1965, II 3394/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023460
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