Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, OS IV 2/66

OS IV 2/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.07.1967

Regest

1. Wird ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO in der anschließend an eine Beweisaufnahme stattfindenden mündlich Verhandlung nicht gerügt, so ist er geheilt. 2. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO n.F.. 3. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbenlage (st. Rspr. des Senats). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 13. Oktober 1965, II 393/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023459

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 2/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-07-28

Aktenzeichen: OS IV 2/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0728.OS.IV2.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Wird ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO in der anschließend an eine Beweisaufnahme stattfindenden mündlich Verhandlung nicht gerügt, so ist er geheilt.

  2. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO n.F..

  3. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbenlage (st. Rspr. des Senats).

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 13. Oktober 1965, II 393/64, Urteil

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