OS IV 145/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, OS IV 145/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, OS IV 145/66
OS IV 145/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.07.1967
Regest
In einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung vorwiegend dem Wohnen dient, ist ein Lagerplatz bedenklich und damit nicht zulässig. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 16. September 1966, II 36/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023457
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 145/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-07-28
Aktenzeichen: OS IV 145/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0728.OS.IV145.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
In einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung vorwiegend dem Wohnen dient, ist ein Lagerplatz bedenklich und damit nicht zulässig.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 16. September 1966, II 36/66, Urteil
Permalink
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