IV OE 13/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, IV OE 13/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, IV OE 13/67
IV OE 13/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.07.1967
Regest
1. Unter einer "Bebauung" i.S. von § 19 Abs. 2 Ziff. 1 BBauG ist die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen i.S. von § 29 BBauG zu verstehen. 2. Zum Begriff der "Änderung" einer baulichen Anlage. 3. Eine Bodenverkehrsgenehmigung kann auch deshalb versagt werden, weil der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung nicht genehmigungsbedürftig sind. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 6. Dezember 1966, IV/2-180/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023453
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 13/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-07-28
Aktenzeichen: IV OE 13/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0728.IV.OE13.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Unter einer "Bebauung" i.S. von § 19 Abs. 2 Ziff. 1 BBauG ist die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen i.S. von § 29 BBauG zu verstehen.
-
Zum Begriff der "Änderung" einer baulichen Anlage.
-
Eine Bodenverkehrsgenehmigung kann auch deshalb versagt werden, weil der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung nicht genehmigungsbedürftig sind.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 6. Dezember 1966, IV/2-180/66, Urteil
Permalink
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