IV OG 65/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-26, IV OG 65/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-26, IV OG 65/67
IV OG 65/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.07.1967
Regest
1. Ein Fuhrunternehmen mit Lastkraftwagen ist kein "nicht störender Gewerbebetrieb" im Sinne von § 4 BaunutzVO. 2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Lkw-Garagen für einen störenden Gewerbebetrieb nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Gebiet früher um ein Mischgebiet gehandelt hat, in welchem der störende Betrieb zulässig war. 3. Der § 4 BaunutzVO, soweit er störende Gewerbebetriebe verbietet, und der § 12 Abs. 2 BaunutzVO, jedenfalls soweit er Lkw-Garagen verbietet, haben nachbarschützenden Charakter. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. Juni 1967, IV/1-G 79/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023452
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OG 65/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-07-26
Aktenzeichen: IV OG 65/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0726.IV.OG65.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ein Fuhrunternehmen mit Lastkraftwagen ist kein "nicht störender Gewerbebetrieb" im Sinne von § 4 BaunutzVO.
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Im allgemeinen Wohngebiet sind Lkw-Garagen für einen störenden Gewerbebetrieb nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Gebiet früher um ein Mischgebiet gehandelt hat, in welchem der störende Betrieb zulässig war.
-
Der § 4 BaunutzVO, soweit er störende Gewerbebetriebe verbietet, und der § 12 Abs. 2 BaunutzVO, jedenfalls soweit er Lkw-Garagen verbietet, haben nachbarschützenden Charakter.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 23. Juni 1967, IV/1-G 79/67, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023452
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