Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-07-25, OS I 92/65

OS I 92/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung25.07.1967

Regest

1. Wenn die weitere Beschwerde eines Soldaten wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wird, der zurückweisende Bescheid gleichwohl das Ergebnis einer erneuten sachlichen Überprüfung der Angelegenheit enthält, dann stellt er eine neue, anfechtbare Sachentscheidung dar, außer wenn er einen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO ergebende Pflicht der Behörde enthält. 2. Für Klagen entlassener Soldaten vor dem Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der VwGO, nicht mehr die Sondervorschriften der WBO. 3. Einzelfall eines Ausgleichs wegen Wehrdienstbeschädigung (Tbc-Erkrankung). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 21. Oktober 1965, I/2-334/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023450

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 92/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-07-25

Aktenzeichen: OS I 92/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0725.OS.I92.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Wenn die weitere Beschwerde eines Soldaten wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wird, der zurückweisende Bescheid gleichwohl das Ergebnis einer erneuten sachlichen Überprüfung der Angelegenheit enthält, dann stellt er eine neue, anfechtbare Sachentscheidung dar, außer wenn er einen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO ergebende Pflicht der Behörde enthält.

  2. Für Klagen entlassener Soldaten vor dem Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der VwGO, nicht mehr die Sondervorschriften der WBO.

  3. Einzelfall eines Ausgleichs wegen Wehrdienstbeschädigung (Tbc-Erkrankung).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 21. Oktober 1965, I/2-334/62, Urteil

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