Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-07-25, I OE 52/67

I OE 52/67Verwaltungsgericht / 1. Abteilung25.07.1967

Regest

1. Die Anfechtung einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung ist ausnahmsweise zulässig, wenn gegen das Urteil mit der Restitutionsklage vorgegangen werden könnte. 2. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der rechtskräftigen Verurteilung bei der Restitutionsklage muss auch im Falle der Fortsetzung des Verfahrens nach Rechtsmittelrücknahme erfüllt sein. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 29. Juli 1965, I-864/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023448

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 52/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-07-25

Aktenzeichen: I OE 52/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0725.I.OE52.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Anfechtung einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung ist ausnahmsweise zulässig, wenn gegen das Urteil mit der Restitutionsklage vorgegangen werden könnte.

  2. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der rechtskräftigen Verurteilung bei der Restitutionsklage muss auch im Falle der Fortsetzung des Verfahrens nach Rechtsmittelrücknahme erfüllt sein.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 29. Juli 1965, I-864/64, Urteil

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