OS V 3/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-07-13, OS V 3/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-07-13, OS V 3/66
OS V 3/66Verwaltungsgericht / 5. Abteilung13.07.1967
Regest
In einer auf zwei Länder begrenzten Einfuhrausschreibung (Dominik. Republik, Peru) dürfte die Einfuhrstelle für Zucker bei der Einfuhr von Rohr-Rohzucker zur unmittelbaren Verwendung durch Reformhäuser, Betriebe der Lebensmittelindustrie u. dgl. den Übernahmepreis nach § 9 Abs. 1 des Zuckergesetzes nicht an eine Höchstgrenze binden, die durch die New-Yorker-Börsennotierung für loco-Ware bestimmt war. Letztere ist keine geeignete Grundlage für die Errechnung des Marktpreises für die begrenzte Einfuhrmenge aus den genannten Einfuhrländern. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. Oktober 1965, I/1-950/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023442
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 3/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-07-13
Aktenzeichen: OS V 3/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0713.OS.V3.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
In einer auf zwei Länder begrenzten Einfuhrausschreibung (Dominik. Republik, Peru) dürfte die Einfuhrstelle für Zucker bei der Einfuhr von Rohr-Rohzucker zur unmittelbaren Verwendung durch Reformhäuser, Betriebe der Lebensmittelindustrie u. dgl. den Übernahmepreis nach § 9 Abs. 1 des Zuckergesetzes nicht an eine Höchstgrenze binden, die durch die New-Yorker-Börsennotierung für loco-Ware bestimmt war. Letztere ist keine geeignete Grundlage für die Errechnung des Marktpreises für die begrenzte Einfuhrmenge aus den genannten Einfuhrländern.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 28. Oktober 1965, I/1-950/62, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023442
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