Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-07-05, II OE 54/67

II OE 54/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung05.07.1967

Regest

1. Für eine Klage auf Auskunftserteilung gegen den Landrat, wer der Urheber seines Unterbringungsantrages gewesen sei, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig. 2. Das FreihEntzGes ist der Sache nach ein Polizeigesetz (Gefahrenabwehr). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 15. Februar 1966, IV 748/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023432

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 54/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-07-05

Aktenzeichen: II OE 54/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0705.II.OE54.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Für eine Klage auf Auskunftserteilung gegen den Landrat, wer der Urheber seines Unterbringungsantrages gewesen sei, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.

  2. Das FreihEntzGes ist der Sache nach ein Polizeigesetz (Gefahrenabwehr).

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 15. Februar 1966, IV 748/64, Urteil

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