OS IV 21/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-06-28, OS IV 21/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-06-28, OS IV 21/64
OS IV 21/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.06.1967
Regest
1. Ein Wohnwagen, der ohne zusätzliche Befestigung aufgestellt wird, bleibt "ohne weiteres frei beweglich", so daß er kein Bauwerk im Sinne von § 2 HBO ist. Infolgedessen kann die Aufstellung eines Wohnwagens nicht als Baumaßnahme im Sinne von § 2 HBO angesehen werden und ist weder nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 HBO genehmigungspflichtig noch nach § 63 Nr. 1 HBO anzeigepflichtig. 2. Die Aufstellung eines Wohnwagens unterlag nicht den Beschränkungen für die Bebaubarkeit und Benutzungsart der Grundstücke in den §§ 4 bis 17 HBO F. 1957. 3. Die Aufstellung eines Wohnwagens unterliegt im Lande Hessen nicht den §§ 30 bis 36 BBauG, da in Hessen unter baulichen Anlagen im Sinne des § 29 BBauG Bauwerke gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 HBO zu verstehen sind (Anschluß an Urt. vom 13.03.1965 - OS IV 19/64 -) und die Aufstellung eines Wohnwagens nicht nach den §§ 62, 63 HBO genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist. 4. § 13 Abs. 2 S. 1 DVO zum RNatSchG ist rechtsungültig (Anschluß an Urteile vom 17.04. und 18.12.1964 - OS IV 31/61 und OS IV 10/64 -). 5. Die Verordnung des Regierungspräsidenten in Kassel zum Schutze von Landschaftsteilen in den Kreisen Waldeck und Frankenberg/Eder v. 26.05.1959 war nicht rechtsgültig zustande gekommen, da sie ihren räumlichen Geltungsbereich nicht näher bestimmte, sondern nur auf die unveröffentlichte und nicht förmlich offengelegte Landschaftsschutzkarte verweis (Anschluß an Urteile v. 17.04. und 18.12.1964 - OS IV 31/61 und OS IV 10/64 -). Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 16. Dezember 1963, II 327/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023424
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 21/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-06-28
Aktenzeichen: OS IV 21/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0628.OS.IV21.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ein Wohnwagen, der ohne zusätzliche Befestigung aufgestellt wird, bleibt "ohne weiteres frei beweglich", so daß er kein Bauwerk im Sinne von § 2 HBO ist. Infolgedessen kann die Aufstellung eines Wohnwagens nicht als Baumaßnahme im Sinne von § 2 HBO angesehen werden und ist weder nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 HBO genehmigungspflichtig noch nach § 63 Nr. 1 HBO anzeigepflichtig.
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Die Aufstellung eines Wohnwagens unterlag nicht den Beschränkungen für die Bebaubarkeit und Benutzungsart der Grundstücke in den §§ 4 bis 17 HBO F. 1957.
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Die Aufstellung eines Wohnwagens unterliegt im Lande Hessen nicht den §§ 30 bis 36 BBauG, da in Hessen unter baulichen Anlagen im Sinne des § 29 BBauG Bauwerke gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 HBO zu verstehen sind (Anschluß an Urt. vom 13.03.1965 - OS IV 19/64 -) und die Aufstellung eines Wohnwagens nicht nach den §§ 62, 63 HBO genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist.
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§ 13 Abs. 2 S. 1 DVO zum RNatSchG ist rechtsungültig (Anschluß an Urteile vom 17.04. und 18.12.1964 - OS IV 31/61 und OS IV 10/64 -).
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Die Verordnung des Regierungspräsidenten in Kassel zum Schutze von Landschaftsteilen in den Kreisen Waldeck und Frankenberg/Eder v. 26.05.1959 war nicht rechtsgültig zustande gekommen, da sie ihren räumlichen Geltungsbereich nicht näher bestimmte, sondern nur auf die unveröffentlichte und nicht förmlich offengelegte Landschaftsschutzkarte verweis (Anschluß an Urteile v. 17.04. und 18.12.1964 - OS IV 31/61 und OS IV 10/64 -).
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 16. Dezember 1963, II 327/63, Urteil
Permalink
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