LBG 6/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Landesberufsgericht für Heilberufe, 1967-06-26, LBG 6/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Landesberufsgericht für Heilberufe, 1967-06-26, LBG 6/64
LBG 6/64Verwaltungsgericht26.06.1967
Regest
Der Berufsmantelvertrag zwischen den kassenärztlichen Berufsvereinigungen und den Bundesverbänden der Krankenkasse ist hinsichtlich der Regelung über die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit eines Patienten (§ 12 Abs. 2) nicht als Ausdruck ärztlicher Standesauffassung anzusehen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung bei der Behandlung eines Privatpatienten ist daher nicht stets als Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten zu werten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023421
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Landesberufsgericht für Heilberufe — LBG 6/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-06-26
Aktenzeichen: LBG 6/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0626.LBG6.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Der Berufsmantelvertrag zwischen den kassenärztlichen Berufsvereinigungen und den Bundesverbänden der Krankenkasse ist hinsichtlich der Regelung über die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit eines Patienten (§ 12 Abs. 2) nicht als Ausdruck ärztlicher Standesauffassung anzusehen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung bei der Behandlung eines Privatpatienten ist daher nicht stets als Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten zu werten.
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