OS V 339/62•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-15, OS V 339/62
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-15, OS V 339/62
OS V 339/62Verwaltungsgericht / 5. Abteilung15.06.1967
Regest
1. Die Befugnis der deutschen Behörden zur Entscheidung über strittige Forderungen aus amerikanischen Besatzungsaufträgen ist nach Inhalt und Umfang durch die Ermächtigung der amerikanischen Streitkräfte begrenzt. 2. Eine Prüfung, ob die dem deutschen Lieferanten nach der Requisitionsanforderung zustehende Entschädigung auch als eine angemessene anzusehen ist, steht den deutschen Behörden nicht zu. 3. Die Requisition ist ein einseitiger Hoheitsakt, der auch wieder nur durch einen entsprechenden Akt geändert werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 28. Juni 1962, I/1-399/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023411
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 339/62 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-06-15
Aktenzeichen: OS V 339/62
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0615.OS.V339.62.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Befugnis der deutschen Behörden zur Entscheidung über strittige Forderungen aus amerikanischen Besatzungsaufträgen ist nach Inhalt und Umfang durch die Ermächtigung der amerikanischen Streitkräfte begrenzt.
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Eine Prüfung, ob die dem deutschen Lieferanten nach der Requisitionsanforderung zustehende Entschädigung auch als eine angemessene anzusehen ist, steht den deutschen Behörden nicht zu.
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Die Requisition ist ein einseitiger Hoheitsakt, der auch wieder nur durch einen entsprechenden Akt geändert werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 28. Juni 1962, I/1-399/61, Urteil
Permalink
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