OS V 45/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-08, OS V 45/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-08, OS V 45/65
OS V 45/65Verwaltungsgericht / 5. Abteilung08.06.1967
Regest
1. Bei Durchführung der Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes kann die Einfuhrstelle für Zucker über die Basisfracht hinausgehende Mehrfrachtbeträge nur im Rahmen der Festsetzung des Übernahme- oder Abgabepreises anerkennen. Für eine selbständige Subventionsmaßnahme außerhalb der Preisfestsetzung nach § 9 des Zuckergesetzes ist hier kein Raum. 2. Zur Bemessungsgrundlage der Festsetzung des Übernahmepreises bei der Übernahme von Rohr-Rohzucker aus der Dominikanischen Republik. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023407
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 45/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-06-08
Aktenzeichen: OS V 45/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0608.OS.V45.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Bei Durchführung der Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes kann die Einfuhrstelle für Zucker über die Basisfracht hinausgehende Mehrfrachtbeträge nur im Rahmen der Festsetzung des Übernahme- oder Abgabepreises anerkennen. Für eine selbständige Subventionsmaßnahme außerhalb der Preisfestsetzung nach § 9 des Zuckergesetzes ist hier kein Raum.
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Zur Bemessungsgrundlage der Festsetzung des Übernahmepreises bei der Übernahme von Rohr-Rohzucker aus der Dominikanischen Republik.
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023407
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