Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-08, OS V 102/66

OS V 102/66Verwaltungsgericht / 5. Abteilung08.06.1967

Regest

1. Zur Verteilung der Gebührenlast (Kanalanschlußgebühr) bei Wechsel des Grundstückseigentümers. 2. Ist in der Gebührenordnung in Fällen offensichtlicher Härte eine Sonderregelung aus Billigkeitsgründen vorgesehen, so darf sich die Gemeinde nicht mit der Feststellung begnügen, daß einem diesbezüglichen Antrage nicht entsprochen werden könne, weil auch in anderen gleichgelagerten Fällen Anträge auf Ermäßigung zurückgewiesen worden seien. Ein derartiges Verwaltungshandeln ist fehlerhaft und führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 27. September 1966, IV 242/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023405

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 102/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-06-08

Aktenzeichen: OS V 102/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0608.OS.V102.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Verteilung der Gebührenlast (Kanalanschlußgebühr) bei Wechsel des Grundstückseigentümers.

  2. Ist in der Gebührenordnung in Fällen offensichtlicher Härte eine Sonderregelung aus Billigkeitsgründen vorgesehen, so darf sich die Gemeinde nicht mit der Feststellung begnügen, daß einem diesbezüglichen Antrage nicht entsprochen werden könne, weil auch in anderen gleichgelagerten Fällen Anträge auf Ermäßigung zurückgewiesen worden seien. Ein derartiges Verwaltungshandeln ist fehlerhaft und führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 27. September 1966, IV 242/66, Urteil

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