Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-06-07, OS II 48/66

OS II 48/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung07.06.1967

Regest

1. Ist ein öffentlicher Weg nach seiner Indienststellung für einen nicht unwesentlichen Zeitraum dem unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden, so bedarf die nachträgliche Beschränkung des Verkehrs eines förmlichen Entwidmungsverfahrens (vgl. Urteil des IV. Senats vom 15.05.1964 - OS IV 45/62). 2. Ohne Durchführung des Entwidmungsverfahren bleibt der Weg ein unbeschränkt öffentlicher. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. Januar 1966, III/1-50/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023400

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 48/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-06-07

Aktenzeichen: OS II 48/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0607.OS.II48.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ist ein öffentlicher Weg nach seiner Indienststellung für einen nicht unwesentlichen Zeitraum dem unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden, so bedarf die nachträgliche Beschränkung des Verkehrs eines förmlichen Entwidmungsverfahrens (vgl. Urteil des IV. Senats vom 15.05.1964 - OS IV 45/62).

  2. Ohne Durchführung des Entwidmungsverfahren bleibt der Weg ein unbeschränkt öffentlicher.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 19. Januar 1966, III/1-50/65, Urteil

Permalink

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