II OE 24/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-05-24, II OE 24/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-05-24, II OE 24/67
II OE 24/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung24.05.1967
Regest
1. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage in Gestalt einer unmittelbaren Freiheitsgefahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG. 2. Ein bewußter Verstoß gegen die in der SBZ geltenden wirtschaftslenkenden Vorschriften und eine darauf beruhende politisch bedingte besondere Zwangslage sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG von den betreffenden Flüchtling zu vertreten, es sei denn, daß es ihm nicht zumutbar war, diese wirtschaftslenkenden Vorschriften zu befolgen (st. Rspr. d. Sen.). 3. Zur Frage, wann ein Flüchtling gemäß § 3 Abs. 2 Nr 1 BVFG dem in der SBZ herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat (hier: ein in der SBZ an maßgeblicher Stelle und über eine beträchtliche Zeitspanne hinweg tätig gewesener sogenannter Volkssrichter. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 22. Dezember 1966, I/1-522/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023383
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 24/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-05-24
Aktenzeichen: II OE 24/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0524.II.OE24.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage in Gestalt einer unmittelbaren Freiheitsgefahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG.
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Ein bewußter Verstoß gegen die in der SBZ geltenden wirtschaftslenkenden Vorschriften und eine darauf beruhende politisch bedingte besondere Zwangslage sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG von den betreffenden Flüchtling zu vertreten, es sei denn, daß es ihm nicht zumutbar war, diese wirtschaftslenkenden Vorschriften zu befolgen (st. Rspr. d. Sen.).
-
Zur Frage, wann ein Flüchtling gemäß § 3 Abs. 2 Nr 1 BVFG dem in der SBZ herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat (hier: ein in der SBZ an maßgeblicher Stelle und über eine beträchtliche Zeitspanne hinweg tätig gewesener sogenannter Volkssrichter.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 22. Dezember 1966, I/1-522/66, Urteil
Permalink
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