Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-05-16, OS I 9/65

OS I 9/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung16.05.1967

Regest

1. Eine im Zusammenhang mit der Abgliederung Danzigs an das Deutsche Reich (1.9.1939) wegen der Mitgliedschaft bei der polnischen Gewerkschaft gegenüber einem bei der Polnischen Staatsbahn beschäftigten deutschstämmigen Arbeiter ausgesprochene Kündigung stellt keine national-sozialistische Vefolgungsmaßnahme dar (Anschluß an BVerwG, Urt. vom 12.12.1963 - VIII C 250.63 -). 2. Einzelfall zu der Frage, ob eine Weiterverwendung abgelehnt wurde, insbesondere, insbesondere, wenn die Weiterverwendung nach Übernahme der Verwaltung durch die Deutsche Reichsbahn nicht beantragt wurde, ohne daß Verfolgungsgründe hierfür ausschlaggebend waren. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 2. Dezember 1964, III/2-694/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023381

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 9/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-05-16

Aktenzeichen: OS I 9/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0516.OS.I9.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine im Zusammenhang mit der Abgliederung Danzigs an das Deutsche Reich (1.9.1939) wegen der Mitgliedschaft bei der polnischen Gewerkschaft gegenüber einem bei der Polnischen Staatsbahn beschäftigten deutschstämmigen Arbeiter ausgesprochene Kündigung stellt keine national-sozialistische Vefolgungsmaßnahme dar (Anschluß an BVerwG, Urt. vom 12.12.1963 - VIII C 250.63 -).

  2. Einzelfall zu der Frage, ob eine Weiterverwendung abgelehnt wurde, insbesondere, insbesondere, wenn die Weiterverwendung nach Übernahme der Verwaltung durch die Deutsche Reichsbahn nicht beantragt wurde, ohne daß Verfolgungsgründe hierfür ausschlaggebend waren.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 2. Dezember 1964, III/2-694/63, Urteil

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