Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-04-20, OS V 80/66

OS V 80/66Verwaltungsgericht / 5. Abteilung20.04.1967

Regest

1. Übergang von der Verpflichtungsklage zur Bescheidungsklage sachdienlich, wenn dadurch Verlagerung des Verwaltungsverfahrens in die Berufungsinstanz vermieden wird. 2. Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, Spruchreife der Sache herbeizuführen, wenn Kläger ausdrücklich von Verpflichtungsklage zur Bescheidungsklage übergeht und die übrigen Beteiligten damit einverstanden sind. 3. Einzelfall einer schuldlosen Unterlassung, einen Entschädigungsantrag zu stellen (§ 24 Abs. 3 Satz 2 BesAbgeltG). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 14. März 1961, VI/2-1037/60, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023363

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 80/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-04-20

Aktenzeichen: OS V 80/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0420.OS.V80.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Übergang von der Verpflichtungsklage zur Bescheidungsklage sachdienlich, wenn dadurch Verlagerung des Verwaltungsverfahrens in die Berufungsinstanz vermieden wird.

  2. Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, Spruchreife der Sache herbeizuführen, wenn Kläger ausdrücklich von Verpflichtungsklage zur Bescheidungsklage übergeht und die übrigen Beteiligten damit einverstanden sind.

  3. Einzelfall einer schuldlosen Unterlassung, einen Entschädigungsantrag zu stellen (§ 24 Abs. 3 Satz 2 BesAbgeltG).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 14. März 1961, VI/2-1037/60, Urteil

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