Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-04-14, OS IV 26/66

OS IV 26/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung14.04.1967

Regest

1. Die Erhebung von Ausschlägen gemäß Art. 107 HGO 1931 ist nach Wegfall des Art. 21 ABO sowie des § 37 AVO/ABO für die Unterhaltung von Straßen zulässig. 2. Der nach Art. 107 HGO 1931 erforderliche Beschluß der Gemeindevertretung ist eine Rechtsnorm. Er muß daher nach Abschluß des Rechtssetzungsverfahrens nochmals veröffentlicht werden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 9. November 1965, IV 13/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023359

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 26/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-04-14

Aktenzeichen: OS IV 26/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0414.OS.IV26.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Erhebung von Ausschlägen gemäß Art. 107 HGO 1931 ist nach Wegfall des Art. 21 ABO sowie des § 37 AVO/ABO für die Unterhaltung von Straßen zulässig.

  2. Der nach Art. 107 HGO 1931 erforderliche Beschluß der Gemeindevertretung ist eine Rechtsnorm. Er muß daher nach Abschluß des Rechtssetzungsverfahrens nochmals veröffentlicht werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 9. November 1965, IV 13/65, Urteil

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