OS IV 26/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-04-14, OS IV 26/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-04-14, OS IV 26/66
OS IV 26/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung14.04.1967
Regest
1. Die Erhebung von Ausschlägen gemäß Art. 107 HGO 1931 ist nach Wegfall des Art. 21 ABO sowie des § 37 AVO/ABO für die Unterhaltung von Straßen zulässig. 2. Der nach Art. 107 HGO 1931 erforderliche Beschluß der Gemeindevertretung ist eine Rechtsnorm. Er muß daher nach Abschluß des Rechtssetzungsverfahrens nochmals veröffentlicht werden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 9. November 1965, IV 13/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023359
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 26/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-04-14
Aktenzeichen: OS IV 26/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0414.OS.IV26.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Erhebung von Ausschlägen gemäß Art. 107 HGO 1931 ist nach Wegfall des Art. 21 ABO sowie des § 37 AVO/ABO für die Unterhaltung von Straßen zulässig.
-
Der nach Art. 107 HGO 1931 erforderliche Beschluß der Gemeindevertretung ist eine Rechtsnorm. Er muß daher nach Abschluß des Rechtssetzungsverfahrens nochmals veröffentlicht werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 9. November 1965, IV 13/65, Urteil
Permalink
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