Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-04-12, OS II 120/66

OS II 120/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung12.04.1967

Regest

1. Die Angliederung einer Fachrichtung "Wirtschafts- und Betriebstechnik" an eine bestehende, anerkannte Privatschule (Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik) ist im Lande Hessen keine Ersatzschule, sondern eine Ergänzungsschule. 2. Die Abteilung "Wirtschafts- und Betriebstechnik" ist ein Fremdkörper im Gepräge der hessischen öffentlichen Ingenieurschulen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 21. September 1966, II/1-175/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023356

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 120/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-04-12

Aktenzeichen: OS II 120/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0412.OS.II120.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Angliederung einer Fachrichtung "Wirtschafts- und Betriebstechnik" an eine bestehende, anerkannte Privatschule (Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik) ist im Lande Hessen keine Ersatzschule, sondern eine Ergänzungsschule.

  2. Die Abteilung "Wirtschafts- und Betriebstechnik" ist ein Fremdkörper im Gepräge der hessischen öffentlichen Ingenieurschulen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 21. September 1966, II/1-175/66, Urteil

Permalink

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