OS II 131/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-03-15, OS II 131/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-03-15, OS II 131/66
OS II 131/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung15.03.1967
Regest
Die Anordnung nach § 3 Abs. 2 S. 1 StVZO darf erst dann erheben, wenn berechtigte Zweifel gegen die Eignung der betreffenden Person zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. Oktober 1966, IV 86/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023350
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 131/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-03-15
Aktenzeichen: OS II 131/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0315.OS.II131.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Anordnung nach § 3 Abs. 2 S. 1 StVZO darf erst dann erheben, wenn berechtigte Zweifel gegen die Eignung der betreffenden Person zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 25. Oktober 1966, IV 86/66, Urteil
Permalink
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