OS IV 43/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-03-10, OS IV 43/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-03-10, OS IV 43/65
OS IV 43/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung10.03.1967
Regest
1. Zur Auslegung der §§ 19 und 34 BBauG (außerhalb der im Zusammenhang bebauten "Ortsteile"). Ob unbebaute Grundstücke als Baulücke oder als Außenbereich anzusehen sind, kann nur nach den gesamten örtlichen Verhältnissen beurteilt werden. 2. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abrißverfügung, wenn das Bauwerk teilbar ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023348
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 43/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-03-10
Aktenzeichen: OS IV 43/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0310.OS.IV43.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Auslegung der §§ 19 und 34 BBauG (außerhalb der im Zusammenhang bebauten "Ortsteile"). Ob unbebaute Grundstücke als Baulücke oder als Außenbereich anzusehen sind, kann nur nach den gesamten örtlichen Verhältnissen beurteilt werden.
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Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abrißverfügung, wenn das Bauwerk teilbar ist.
Permalink
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