Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-03-08, OS V 40/65

OS V 40/65Verwaltungsgericht / 5. Abteilung08.03.1967

Regest

1. Die Fehlfracht (§§ 585, 588 HGB) bei Verladungen im Linienverkehr gehört nicht zu den notwendigen Kosten der Einfuhr, die von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel bei der Festsetzung der Übernahmepreise nach § 8 Abs. 1 des Getreidegesetzes zu berücksichtigen sind. 2. Das bis zum Inkrafttreten der EWG-Getreidemarktordnung von der Einfuhr- und Vorratsstelle angewandte Basisfrachtverfahren ist nicht zu beanstanden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. März 1965, II/2-264/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023340

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 40/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-03-08

Aktenzeichen: OS V 40/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0308.OS.V40.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Fehlfracht (§§ 585, 588 HGB) bei Verladungen im Linienverkehr gehört nicht zu den notwendigen Kosten der Einfuhr, die von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel bei der Festsetzung der Übernahmepreise nach § 8 Abs. 1 des Getreidegesetzes zu berücksichtigen sind.

  2. Das bis zum Inkrafttreten der EWG-Getreidemarktordnung von der Einfuhr- und Vorratsstelle angewandte Basisfrachtverfahren ist nicht zu beanstanden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 19. März 1965, II/2-264/62, Urteil

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