Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-03-08, OS II 82/66

OS II 82/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung08.03.1967

Regest

1. Zum Wiederaufnahmeverfahren. 2. Der für die Rücknahme der Güternahverkehrserlaubnis zuständige Landrat ist auch zur Prozessvertretung des Landes Hessen in Verwaltungsstreitverfahren über die Rücknahme der Güternahverkehrserlaubnis befugt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023339

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 82/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-03-08

Aktenzeichen: OS II 82/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0308.OS.II82.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zum Wiederaufnahmeverfahren.

  2. Der für die Rücknahme der Güternahverkehrserlaubnis zuständige Landrat ist auch zur Prozessvertretung des Landes Hessen in Verwaltungsstreitverfahren über die Rücknahme der Güternahverkehrserlaubnis befugt.

Permalink

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