OS II 82/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-03-08, OS II 82/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-03-08, OS II 82/66
OS II 82/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung08.03.1967
Regest
1. Zum Wiederaufnahmeverfahren. 2. Der für die Rücknahme der Güternahverkehrserlaubnis zuständige Landrat ist auch zur Prozessvertretung des Landes Hessen in Verwaltungsstreitverfahren über die Rücknahme der Güternahverkehrserlaubnis befugt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023339
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 82/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-03-08
Aktenzeichen: OS II 82/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0308.OS.II82.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zum Wiederaufnahmeverfahren.
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Der für die Rücknahme der Güternahverkehrserlaubnis zuständige Landrat ist auch zur Prozessvertretung des Landes Hessen in Verwaltungsstreitverfahren über die Rücknahme der Güternahverkehrserlaubnis befugt.
Permalink
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