Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-03-07, OS I 11/65

OS I 11/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung07.03.1967

Regest

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben, wenn ein im Jahre 1932 in den Ruhestand versetzter Beamter am 09. Mai 1945 Angestellter des öffentlichen Dienstes war und um die in der Nachversicherungsbescheinigung zu berücksichtigenden Bruttoentgelte für die Angestelltenzeit, soweit sie auf dem früheren Beamtenverhältnis beruhen, gestritten wird (Anschluß an BVerwG, Urt. vom 07. Oktober 1964 - VI C 141.61). Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 10. Februar 1965, I-42/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023335

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 11/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-03-07

Aktenzeichen: OS I 11/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0307.OS.I11.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben, wenn ein im Jahre 1932 in den Ruhestand versetzter Beamter am 09. Mai 1945 Angestellter des öffentlichen Dienstes war und um die in der Nachversicherungsbescheinigung zu berücksichtigenden Bruttoentgelte für die Angestelltenzeit, soweit sie auf dem früheren Beamtenverhältnis beruhen, gestritten wird (Anschluß an BVerwG, Urt. vom 07. Oktober 1964 - VI C 141.61).

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 10. Februar 1965, I-42/64, Urteil

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