Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-02-28, OS I 40/65

OS I 40/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung28.02.1967

Regest

1. Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn ihr weder ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, noch ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. 2. Das Land Hessen hatte gegenüber einem ehem. Berufssoldaten, der niemals bei ihm in einem Dienstverhältnis gestanden hat, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des G 131 keine Fürsorgepflicht, die durch Nichteinstellung hätte verletzt werden können. 3. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BWGöD auf die vom Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus betroffenen Personen ist aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) nicht geboten. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 12. Mai 1965, I-603/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023331

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 40/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-02-28

Aktenzeichen: OS I 40/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0228.OS.I40.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn ihr weder ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, noch ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist.

  2. Das Land Hessen hatte gegenüber einem ehem. Berufssoldaten, der niemals bei ihm in einem Dienstverhältnis gestanden hat, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des G 131 keine Fürsorgepflicht, die durch Nichteinstellung hätte verletzt werden können.

  3. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BWGöD auf die vom Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus betroffenen Personen ist aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) nicht geboten.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 12. Mai 1965, I-603/64, Urteil

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