F III 247/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-02-22, F III 247/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-02-22, F III 247/65
F III 247/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung22.02.1967
Regest
1. Zur Frage der Begrenzung des Zusammenlegungsgebietes bei Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens. 2. Die Zuziehung von Teilen eines arrondierten Grundbesitzes widerspricht dann der Vorschrift des § 7 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 FlurbG, wenn feststeht, daß der Zweck der Zusammenlegung ohne Zuziehung dieser Grundstücke vollkommen erreicht wird. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023323
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 247/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-02-22
Aktenzeichen: F III 247/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0222.F.III247.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Zur Frage der Begrenzung des Zusammenlegungsgebietes bei Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens. 2. Die Zuziehung von Teilen eines arrondierten Grundbesitzes widerspricht dann der Vorschrift des § 7 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 FlurbG, wenn feststeht, daß der Zweck der Zusammenlegung ohne Zuziehung dieser Grundstücke vollkommen erreicht wird.
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