Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-02-21, F III 63/64

F III 63/64Verwaltungsgericht / 3. Abteilung21.02.1967

Regest

1. Im Falle der Versäumung der Beschwerdefrist kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Nachsicht in der Weise beschränken, daß sie wegen vorübergehender Nachteile der Beschwerdeführer Nachsicht gewährt, die Gewährung der Nachsicht jedoch im Rahmen eines fehlerfreien Ermessens ablehnt, soweit sich die Beschwerde gegen die Abfindung als solche richtet. 2. Unzulässigkeit einer Klage wegen Versäumung der Beschwerdefrist (ständige Rechtsprechung des Senats). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023322

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 63/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-02-21

Aktenzeichen: F III 63/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0221.F.III63.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Im Falle der Versäumung der Beschwerdefrist kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Nachsicht in der Weise beschränken, daß sie wegen vorübergehender Nachteile der Beschwerdeführer Nachsicht gewährt, die Gewährung der Nachsicht jedoch im Rahmen eines fehlerfreien Ermessens ablehnt, soweit sich die Beschwerde gegen die Abfindung als solche richtet.

  2. Unzulässigkeit einer Klage wegen Versäumung der Beschwerdefrist (ständige Rechtsprechung des Senats).

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