Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-02-15, OS II 107a/66

OS II 107a/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung15.02.1967

Regest

1. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist, wie sich aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt, nicht der Verwaltungsrechtsweg sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2. Zur Verweisung durch Urteil gem. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO an das im ordentlichen Rechtsweg zuständige Zivilgericht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023319

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 107a/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-02-15

Aktenzeichen: OS II 107a/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0215.OS.II107A.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist, wie sich aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt, nicht der Verwaltungsrechtsweg sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.

  2. Zur Verweisung durch Urteil gem. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO an das im ordentlichen Rechtsweg zuständige Zivilgericht.

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