Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-02-10, OS IV 36/66

OS IV 36/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung10.02.1967

Regest

1. Das Verhältnis, das zwischen dem Bauherrn eines genehmigungspflichtigen Bauwerks und der Bauaufsichtsbehörde besteht - oder nicht besteht -, ist ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. 2. Die Wiedererrichtung eines zusammengestürzten Bauwerks ist keine Baumaßnahme zur Unterhaltung des Bauwerks im Sinne von § 65 Abs. 1 Ziff. 2 HBO. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023314

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 36/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-02-10

Aktenzeichen: OS IV 36/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0210.OS.IV36.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das Verhältnis, das zwischen dem Bauherrn eines genehmigungspflichtigen Bauwerks und der Bauaufsichtsbehörde besteht - oder nicht besteht -, ist ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.

  2. Die Wiedererrichtung eines zusammengestürzten Bauwerks ist keine Baumaßnahme zur Unterhaltung des Bauwerks im Sinne von § 65 Abs. 1 Ziff. 2 HBO.

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