OS IV 36/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-02-10, OS IV 36/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-02-10, OS IV 36/66
OS IV 36/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung10.02.1967
Regest
1. Das Verhältnis, das zwischen dem Bauherrn eines genehmigungspflichtigen Bauwerks und der Bauaufsichtsbehörde besteht - oder nicht besteht -, ist ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. 2. Die Wiedererrichtung eines zusammengestürzten Bauwerks ist keine Baumaßnahme zur Unterhaltung des Bauwerks im Sinne von § 65 Abs. 1 Ziff. 2 HBO. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023314
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 36/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-02-10
Aktenzeichen: OS IV 36/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0210.OS.IV36.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Das Verhältnis, das zwischen dem Bauherrn eines genehmigungspflichtigen Bauwerks und der Bauaufsichtsbehörde besteht - oder nicht besteht -, ist ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.
-
Die Wiedererrichtung eines zusammengestürzten Bauwerks ist keine Baumaßnahme zur Unterhaltung des Bauwerks im Sinne von § 65 Abs. 1 Ziff. 2 HBO.
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