F III 192/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-12-20, F III 192/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-12-20, F III 192/65
F III 192/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung20.12.1966
Regest
Die Anordnung der Änderung einer Gemeindegrenze ohne Zustimmung der davon betroffenen Gemeinde in einem sonst noch nach den Bestimmungen der RUO durchzuführenden Verfahren ist fehlerhaft, weil dies den im GG verankerten Grundsätzen der Selbstverwaltung widerspricht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023292
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 192/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-12-20
Aktenzeichen: F III 192/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1220.F.III192.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Anordnung der Änderung einer Gemeindegrenze ohne Zustimmung der davon betroffenen Gemeinde in einem sonst noch nach den Bestimmungen der RUO durchzuführenden Verfahren ist fehlerhaft, weil dies den im GG verankerten Grundsätzen der Selbstverwaltung widerspricht.
Permalink
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