Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-12-20, F III 192/65

F III 192/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung20.12.1966

Regest

Die Anordnung der Änderung einer Gemeindegrenze ohne Zustimmung der davon betroffenen Gemeinde in einem sonst noch nach den Bestimmungen der RUO durchzuführenden Verfahren ist fehlerhaft, weil dies den im GG verankerten Grundsätzen der Selbstverwaltung widerspricht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023292

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 192/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-12-20

Aktenzeichen: F III 192/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1220.F.III192.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Anordnung der Änderung einer Gemeindegrenze ohne Zustimmung der davon betroffenen Gemeinde in einem sonst noch nach den Bestimmungen der RUO durchzuführenden Verfahren ist fehlerhaft, weil dies den im GG verankerten Grundsätzen der Selbstverwaltung widerspricht.

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