OS V 73/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-12-15, OS V 73/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-12-15, OS V 73/66
OS V 73/66Verwaltungsgericht / 5. Abteilung15.12.1966
Regest
Die Untersuchungen und die hieraus sich anschließende Erteilung von Gesundheitszeugnissen durch die Gesundheitsämter nach Maßgabe der §§ 17, 18 und 74 BSeuchG sind Verrichtungen, bei denen die Gebührenerhebung durch die Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter - GÄGebVO - besonders geregelt ist. Diese Verrichtungen gehören zu den ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei und sind nach § 2 GÄGebVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens gebührenfrei. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 24. Juni 1966, II 333/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023291
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 73/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-12-15
Aktenzeichen: OS V 73/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1215.OS.V73.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Untersuchungen und die hieraus sich anschließende Erteilung von Gesundheitszeugnissen durch die Gesundheitsämter nach Maßgabe der §§ 17, 18 und 74 BSeuchG sind Verrichtungen, bei denen die Gebührenerhebung durch die Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter - GÄGebVO - besonders geregelt ist. Diese Verrichtungen gehören zu den ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei und sind nach § 2 GÄGebVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens gebührenfrei.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 24. Juni 1966, II 333/65, Urteil
Permalink
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