Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-12-15, OS V 47/66

OS V 47/66Verwaltungsgericht / 5. Abteilung15.12.1966

Regest

1. Die Untersuchungen und die Erteilung von Gesundheitszeugnissen durch die Gesundheitsämter nach Maßgabe der §§ 17, 18 BSeuchG sind Verrichtungen nach der Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 - GÄGebVO -. Diese Verrichtungen gehören zu den ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei und sind nach § 2 GÄGebVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1a des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens gebührenfrei. 2. Die in Nr. 1 genannten gehören - auch bei Einstellungsuntersuchungen - nicht zu denjenigen Verrichtungen, die nur auf Antrag vorzunehmen sind. 3. Zur Auslegung von Rechtsvorschriften (hier Mehrdeutigkeit einer Rechtsverordnung). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 22. Juni 1966, II/2-402/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023289

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 47/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-12-15

Aktenzeichen: OS V 47/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1215.OS.V47.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Untersuchungen und die Erteilung von Gesundheitszeugnissen durch die Gesundheitsämter nach Maßgabe der §§ 17, 18 BSeuchG sind Verrichtungen nach der Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 - GÄGebVO -. Diese Verrichtungen gehören zu den ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei und sind nach § 2 GÄGebVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1a des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens gebührenfrei.

  2. Die in Nr. 1 genannten gehören - auch bei Einstellungsuntersuchungen - nicht zu denjenigen Verrichtungen, die nur auf Antrag vorzunehmen sind.

  3. Zur Auslegung von Rechtsvorschriften (hier Mehrdeutigkeit einer Rechtsverordnung).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 22. Juni 1966, II/2-402/65, Urteil

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