OS IV 114/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-12-13, OS IV 114/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-12-13, OS IV 114/65
OS IV 114/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung13.12.1966
Regest
1. Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt. 2. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist daher ungültig. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 12. Oktober 1965, IV/2-601/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023284
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 114/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-12-13
Aktenzeichen: OS IV 114/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1213.OS.IV114.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt.
-
Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist daher ungültig.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 12. Oktober 1965, IV/2-601/64, Urteil
Permalink
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