OS IV 83/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-12-09, OS IV 83/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-12-09, OS IV 83/64
OS IV 83/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.12.1966
Regest
1. Zur Frage, ob der Zulässigkeit einer Klage der Verwaltung gegen den Bürger der Umstand entgegensteht, dass die Verwaltung früher in einem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt den jetzt von ihr geltend gemachten Anspruch verneint hatte. 2. Zur Frage der Zulässigkeit eines In-sich-Verwaltungsaktes. 3. Eine Klage der Verwaltung gegen den Bürger ist unzulässig, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, den die Verwaltung im Wege des Verwaltungsakts verfolgen kann. 4. Für eine Klage der Straßenbauverwaltung gegen den Bürger auf Ersatz von Aufwendungen zur Unterhaltung eines Wassergrabens ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. Mai 1964, II 455/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023278
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 83/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-12-09
Aktenzeichen: OS IV 83/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1209.OS.IV83.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Frage, ob der Zulässigkeit einer Klage der Verwaltung gegen den Bürger der Umstand entgegensteht, dass die Verwaltung früher in einem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt den jetzt von ihr geltend gemachten Anspruch verneint hatte.
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Zur Frage der Zulässigkeit eines In-sich-Verwaltungsaktes.
-
Eine Klage der Verwaltung gegen den Bürger ist unzulässig, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, den die Verwaltung im Wege des Verwaltungsakts verfolgen kann.
-
Für eine Klage der Straßenbauverwaltung gegen den Bürger auf Ersatz von Aufwendungen zur Unterhaltung eines Wassergrabens ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 22. Mai 1964, II 455/63, Urteil
Permalink
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