OS IV 11/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-12-09, OS IV 11/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-12-09, OS IV 11/66
OS IV 11/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.12.1966
Regest
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass einer Abgabensatzung rückwirkende Geltung beigelegt werden kann. 2. Jedoch darf der Zeitraum, für den die Rückwirkung gelten soll, den Verjährungszeitraum nicht überschreiten. 3. Sind zwei Bekanntmachungsarten in der Veröffentlichungsnorm vorgeschrieben, so muss jede für sich allein den Mindestanforderungen einer Verkündung entsprechen. 4. Ist eine Bekanntmachungssatzung ungültig, so ist zu prüfen, ob nicht ein vor ihrem Inkrafttreten bestehendes Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Veröffentlichung von Satzungen weiter gegolten hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 11. November 1965, I/1-653/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023275
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 11/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-12-09
Aktenzeichen: OS IV 11/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1209.OS.IV11.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass einer Abgabensatzung rückwirkende Geltung beigelegt werden kann.
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Jedoch darf der Zeitraum, für den die Rückwirkung gelten soll, den Verjährungszeitraum nicht überschreiten.
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Sind zwei Bekanntmachungsarten in der Veröffentlichungsnorm vorgeschrieben, so muss jede für sich allein den Mindestanforderungen einer Verkündung entsprechen.
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Ist eine Bekanntmachungssatzung ungültig, so ist zu prüfen, ob nicht ein vor ihrem Inkrafttreten bestehendes Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Veröffentlichung von Satzungen weiter gegolten hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 11. November 1965, I/1-653/64, Urteil
Permalink
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