OS II 102/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-12-07, OS II 102/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-12-07, OS II 102/65
OS II 102/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung07.12.1966
Regest
1. Ob das Verlöbnis als ein der Ehe gleichwertiges Rechtsgut i.S. von § 3 I BVFG anzusehen ist, bleibt offen. 2. Der in § 3 I BVFG als Regel aufgestellte Grundsatz individueller Prüfung (BVerwGE 7, 6) führt zur Anerkennung eines schweren Gewissenskonfliktes als selbständigen und eigenen Fluchtgrund der Verlobten. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. Juni 1965, VI/1-638/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023271
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 102/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-12-07
Aktenzeichen: OS II 102/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1207.OS.II102.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ob das Verlöbnis als ein der Ehe gleichwertiges Rechtsgut i.S. von § 3 I BVFG anzusehen ist, bleibt offen.
-
Der in § 3 I BVFG als Regel aufgestellte Grundsatz individueller Prüfung (BVerwGE 7, 6) führt zur Anerkennung eines schweren Gewissenskonfliktes als selbständigen und eigenen Fluchtgrund der Verlobten.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 29. Juni 1965, VI/1-638/64, Urteil
Permalink
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