OS II 55/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-30, OS II 55/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-30, OS II 55/66
OS II 55/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung30.11.1966
Regest
1. Nach den in Hessen durch Erlasse des Kultusministers niedergelegten Versetzungsbestimmungen für weiterführende allgemeinbildende Schulen (Gymnasien, Mittelschulen und Mittelschulzüge, an Volksschulen) ist eine zweimalige Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich. 2. Die in diesen Versetzungsbestimmungen enthaltenen zwei Alternativen erfordern keine kumulative Anwendung der geregelten Hinweisverpflichtungen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 17. Dezember 1965, II/1 655/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023268
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 55/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-30
Aktenzeichen: OS II 55/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1130.OS.II55.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Nach den in Hessen durch Erlasse des Kultusministers niedergelegten Versetzungsbestimmungen für weiterführende allgemeinbildende Schulen (Gymnasien, Mittelschulen und Mittelschulzüge, an Volksschulen) ist eine zweimalige Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.
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Die in diesen Versetzungsbestimmungen enthaltenen zwei Alternativen erfordern keine kumulative Anwendung der geregelten Hinweisverpflichtungen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 17. Dezember 1965, II/1 655/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023268
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