Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-11-29, OS I 50/65

OS I 50/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung29.11.1966

Regest

1. Tätigkeit als Hilfspolizist (Polizeiwachtmeister der Reserve) im Sudetenland war kein "berufsmäßiger" Polizeivollzugsdienst; sie kann nicht als ruhegehaltsfähig angerechnet werden. 2. Ein solcher Hilfspolizist stand in keinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 23. April 1965, I 656/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023257

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 50/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-11-29

Aktenzeichen: OS I 50/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1129.OS.I50.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Tätigkeit als Hilfspolizist (Polizeiwachtmeister der Reserve) im Sudetenland war kein "berufsmäßiger" Polizeivollzugsdienst; sie kann nicht als ruhegehaltsfähig angerechnet werden.

  2. Ein solcher Hilfspolizist stand in keinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 23. April 1965, I 656/64, Urteil

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