OS I 100/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-11-29, OS I 100/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-11-29, OS I 100/65
OS I 100/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung29.11.1966
Regest
1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Nachversicherung gem. § 72a Abs. 2 G 131 (Fassungen 1957 ff.); insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung (Alimentationsprinzip; keine Doppelversorgung). 2. Für die Anwendung des § 72a Abs. 2 G 131 (Fassungen 1957 ff.) ist es ohne Belang, ob ein Antrag auf Versorgungsbezüge gestellt ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 27. Oktober 1965, III/1-257/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023255
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 100/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-29
Aktenzeichen: OS I 100/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1129.OS.I100.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Nachversicherung gem. § 72a Abs. 2 G 131 (Fassungen 1957 ff.); insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung (Alimentationsprinzip; keine Doppelversorgung).
-
Für die Anwendung des § 72a Abs. 2 G 131 (Fassungen 1957 ff.) ist es ohne Belang, ob ein Antrag auf Versorgungsbezüge gestellt ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 27. Oktober 1965, III/1-257/65, Urteil
Permalink
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