F III 61/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-11-29, F III 61/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-11-29, F III 61/63
F III 61/63Verwaltungsgericht / 3. Abteilung29.11.1966
Regest
1. Zur Frage der Aufhebung eines Geh- und Fahrrechts. 2. Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, ist die Veränderung einer Gebäudefläche zulässig, nicht aber die bauliche Veränderung eines Gebäudes, das dem betroffenen Teilnehmer in vollem Umfang verbleibt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023254
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 61/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-29
Aktenzeichen: F III 61/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1129.F.III61.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Frage der Aufhebung eines Geh- und Fahrrechts.
-
Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, ist die Veränderung einer Gebäudefläche zulässig, nicht aber die bauliche Veränderung eines Gebäudes, das dem betroffenen Teilnehmer in vollem Umfang verbleibt.
Permalink
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