Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-11-25, OS IV 31/62

OS IV 31/62Verwaltungsgericht / 4. Abteilung25.11.1966

Regest

1. Die Anerkennung einer Quelle als gemeinnützig gem. § 2 Preuss. QuellSchG sowie die Anordnung eines vorläufigen und eines endgültigen Schutzbezirks (§§ 3, 10) sind Rechtsnormen. Sie bedürfen als solche der Veröffentlichung. 2. Die vorläufige Anordnung eines Schutzbezirks gem. § 10 Preuss. QuellSchG muss innerhalb einer angemessenen Frist, die der Senat auf etwa 3 bis 4 Jahre bemisst, durch eine endgültige Anordnung ersetzt oder aufgehoben werden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 4. April 1962, II 972/56, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023252

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 31/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-11-25

Aktenzeichen: OS IV 31/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1125.OS.IV31.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Anerkennung einer Quelle als gemeinnützig gem. § 2 Preuss. QuellSchG sowie die Anordnung eines vorläufigen und eines endgültigen Schutzbezirks (§§ 3, 10) sind Rechtsnormen. Sie bedürfen als solche der Veröffentlichung.

  2. Die vorläufige Anordnung eines Schutzbezirks gem. § 10 Preuss. QuellSchG muss innerhalb einer angemessenen Frist, die der Senat auf etwa 3 bis 4 Jahre bemisst, durch eine endgültige Anordnung ersetzt oder aufgehoben werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 4. April 1962, II 972/56, Urteil

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