Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-11-25, OS IV 22/62

OS IV 22/62Verwaltungsgericht / 4. Abteilung25.11.1966

Regest

1. Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt. 2. Durch eine vor Erteilung der Baugenehmigung ergehende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass für ein Bauvorhaben die Erteilung einer Befreiung zugesichert wird, wird der Grundstücksnachbar noch nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 24. Januar 1962, II 699/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023251

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 22/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-11-25

Aktenzeichen: OS IV 22/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1125.OS.IV22.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt.

  2. Durch eine vor Erteilung der Baugenehmigung ergehende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass für ein Bauvorhaben die Erteilung einer Befreiung zugesichert wird, wird der Grundstücksnachbar noch nicht in seinen Nachbarrechten verletzt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 24. Januar 1962, II 699/61, Urteil

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