OS IV 22/62•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-11-25, OS IV 22/62
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-11-25, OS IV 22/62
OS IV 22/62Verwaltungsgericht / 4. Abteilung25.11.1966
Regest
1. Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt. 2. Durch eine vor Erteilung der Baugenehmigung ergehende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass für ein Bauvorhaben die Erteilung einer Befreiung zugesichert wird, wird der Grundstücksnachbar noch nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 24. Januar 1962, II 699/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023251
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 22/62 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-25
Aktenzeichen: OS IV 22/62
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1125.OS.IV22.62.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt.
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Durch eine vor Erteilung der Baugenehmigung ergehende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass für ein Bauvorhaben die Erteilung einer Befreiung zugesichert wird, wird der Grundstücksnachbar noch nicht in seinen Nachbarrechten verletzt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 24. Januar 1962, II 699/61, Urteil
Permalink
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