Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-11-25, OS IV 20/65

OS IV 20/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung25.11.1966

Regest

1. Das Gericht darf ein Gesetz nicht in der Weise auslegen, dass es dem eindeutigen Wortlaut einen entgegengesetzten Sinn gibt. 2. Zur Systematik der §§ 30 bis 35 BBauG. 3. Nach dem Wortlaut der §§ 33 bis 35 BBauG sind in Gebieten, für die die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, je nach dem Stand der Planungsarbeiten entweder nur die §§ 34 und 35 oder nur der § 33 anwendbar. 4. Die Anwendung des § 33 BBauG setzt voraus, dass die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat und dass ein Stand der Planungsarbeiten erreicht ist, der die Beurteilung der künftigen Zulässigkeit von Vorhaben gestattet. 5. a. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der § 33 BBauG verfassungsmäßig ist. b. Es bestehen Bedenken, ob die Abhängigkeit der Zulässigkeit von Vorhaben von dem jeweiligen Stand der Planungsarbeiten mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist. c. Es bestehen Bedenken, ob die Abhängigkeit der Zulässigkeit von Vorhaben von einem Verzicht auf Rechtsmittel gegen den künftigen Bebauungsplan mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist. d. Es bestehen Bedenken, ob das Verbot aller Vorhaben, von denen anzunehmen ist, dass sie den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehen, mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist. 6. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist deshalb ungültig. 7. a. In einem Baugebiet, das nach der vorhandenen Bebauung vorwiegend dem Wohnen dient, sind die Errichtung und die Erweiterung einer Schreinerei bedenklich. b. Dies gilt auch dann, wenn in der Gemeinde kein Baugebiet vorhanden ist, in dem eine Schreinerei unbedenklich wäre. Zusatz: Durch das BVerwG aufgehoben und zurückgewiesen worden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 20. November 1964, II 366/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023250

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 20/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-11-25

Aktenzeichen: OS IV 20/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1125.OS.IV20.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das Gericht darf ein Gesetz nicht in der Weise auslegen, dass es dem eindeutigen Wortlaut einen entgegengesetzten Sinn gibt.

  2. Zur Systematik der §§ 30 bis 35 BBauG.

  3. Nach dem Wortlaut der §§ 33 bis 35 BBauG sind in Gebieten, für die die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, je nach dem Stand der Planungsarbeiten entweder nur die §§ 34 und 35 oder nur der § 33 anwendbar.

  4. Die Anwendung des § 33 BBauG setzt voraus, dass die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat und dass ein Stand der Planungsarbeiten erreicht ist, der die Beurteilung der künftigen Zulässigkeit von Vorhaben gestattet.

a. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der § 33 BBauG verfassungsmäßig ist.

b. Es bestehen Bedenken, ob die Abhängigkeit der Zulässigkeit von Vorhaben von dem jeweiligen Stand der Planungsarbeiten mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist.

c. Es bestehen Bedenken, ob die Abhängigkeit der Zulässigkeit von Vorhaben von einem Verzicht auf Rechtsmittel gegen den künftigen Bebauungsplan mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist.

d. Es bestehen Bedenken, ob das Verbot aller Vorhaben, von denen anzunehmen ist, dass sie den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehen, mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist.

  1. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist deshalb ungültig.

a. In einem Baugebiet, das nach der vorhandenen Bebauung vorwiegend dem Wohnen dient, sind die Errichtung und die Erweiterung einer Schreinerei bedenklich.

b. Dies gilt auch dann, wenn in der Gemeinde kein Baugebiet vorhanden ist, in dem eine Schreinerei unbedenklich wäre.

Zusatz: Durch das BVerwG aufgehoben und zurückgewiesen worden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 20. November 1964, II 366/63, Urteil

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