OS II 86/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-09, OS II 86/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-09, OS II 86/66
OS II 86/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung09.11.1966
Regest
Der eingeschriebene Brief gilt auch dann mit dem dritten Tag der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn feststeht, dass er dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist (st. Rspr. des II. Sen. im Anschluß an BVerwGE 22, 11). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 7. Juni 1966, III/2-76/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023237
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 86/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-09
Aktenzeichen: OS II 86/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1109.OS.II86.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Der eingeschriebene Brief gilt auch dann mit dem dritten Tag der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn feststeht, dass er dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist (st. Rspr. des II. Sen. im Anschluß an BVerwGE 22, 11).
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 7. Juni 1966, III/2-76/66, Urteil
Permalink
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