OS I 45/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-11-08, OS I 45/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-11-08, OS I 45/65
OS I 45/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung08.11.1966
Regest
Bei der Berechnung der Abfindung einer freiwillig ausgeschiedenen verheirateten Beamtin kann ein Kinderzuschlag nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Ehemann als Beamter nach ihrem Ausscheiden für dasselbe Kind Kinderzuschlag weiter erhält. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. März 1965, I-41/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023233
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 45/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-08
Aktenzeichen: OS I 45/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1108.OS.I45.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Bei der Berechnung der Abfindung einer freiwillig ausgeschiedenen verheirateten Beamtin kann ein Kinderzuschlag nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Ehemann als Beamter nach ihrem Ausscheiden für dasselbe Kind Kinderzuschlag weiter erhält.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 25. März 1965, I-41/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023233
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.