Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-11-08, OS I 45/65

OS I 45/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung08.11.1966

Regest

Bei der Berechnung der Abfindung einer freiwillig ausgeschiedenen verheirateten Beamtin kann ein Kinderzuschlag nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Ehemann als Beamter nach ihrem Ausscheiden für dasselbe Kind Kinderzuschlag weiter erhält. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. März 1965, I-41/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023233

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 45/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-11-08

Aktenzeichen: OS I 45/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1108.OS.I45.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Bei der Berechnung der Abfindung einer freiwillig ausgeschiedenen verheirateten Beamtin kann ein Kinderzuschlag nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Ehemann als Beamter nach ihrem Ausscheiden für dasselbe Kind Kinderzuschlag weiter erhält.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 25. März 1965, I-41/65, Urteil

Permalink

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