OS IV 97/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-11-04, OS IV 97/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-11-04, OS IV 97/65
OS IV 97/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung04.11.1966
Regest
1. Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes ist der zwischen der Absendung und dem vermuteten Zugang liegende Zeitraum von 3 Tagen keine Frist im Sinne von § 57 VwGO. 2. Die unwiderlegbare Vermutung, dass die Zustellung am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post erfolgt sei, gilt auch dann, wenn der dritte Tag ein Sonntag ist. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 6. Juli 1965, IV-468/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023231
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 97/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-11-04
Aktenzeichen: OS IV 97/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1104.OS.IV97.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes ist der zwischen der Absendung und dem vermuteten Zugang liegende Zeitraum von 3 Tagen keine Frist im Sinne von § 57 VwGO.
-
Die unwiderlegbare Vermutung, dass die Zustellung am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post erfolgt sei, gilt auch dann, wenn der dritte Tag ein Sonntag ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 6. Juli 1965, IV-468/63, Urteil
Permalink
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